Schneeräumung und Glatteis

Schneeräumung und Glatteis

In Österreich sind Grundstücks- und Hauseigentümer bzw. deren Hausverwalter dazu angehalten Gehsteige vor dem Haus vom Schnee zu befreien, sowie bei Glatteis zu streuen. Ein Verstoß zieht eine Geldstrafe nach sich und kann zu einer Schadenersatzklage führen, wenn sich beispielsweise eine Person auf Grund der mangelnden Räumung verletzt. Diese Verpflichtung gilt von 6 bis 22 Uhr.

Die Säuberungspflicht erstreckt sich nicht nur auf die Gehsteige, sondern auch auf dazugehörige Stiegenanlagen und Dächer. Ist kein Gehsteig vorhanden, so ist ein genügend breiter Weg von 1m freizuschaufeln. Die Pflicht besteht unabhängig davon, ob auf dem Grundstück ein Gebäude steht oder nicht. Neben dem Befreien des Daches von den Schneemassen ist das Aufstellen von Warnstangen zu empfehlen. Wenn es die Gefahr erfordert, können solche Warnstangen sogar zwingend sein, das heißt im Zweifelsfall immer die Stangen anbringen, als auf sie verzichten. Betreffend Streumaterial ist der private Einsatz von Auftausalz verboten und nur in Ausnahmenfällen erlaubt. Alternativ werden abstumpfende Streumittel verwendet, wie Streusand oder Streusplitt.

Durch Räumen, Streuen und Warnen wird das Risiko eines Schadens an einer Person oder einer Sache auf ein Mindestmaß reduziert. Ein Restrisiko bleibt. Beispielsweise wird zu spät geräumt oder mangelhaft. Viele wissen gar nicht, dass sie eine Pflicht zur Räumung trifft und kehren gleich gar nicht. Eine Befreiung des Daches von Schneemassen ist selbst eine gefährliche Angelegenheit, die von Professionisten durchgeführt werden muss, die nicht immer sofort an Ort und Stelle sein können.

In all diesen Fällen können die finanziellen Folgen eines Schadens mit einer entsprechenden Haftpflichtversicherung abgefedert werden. Zum Schutzes des Schädigers und des Geschädigten: Der Geschädigte ist nicht von der Größe des Vermögens des Schädigers abhängig und der Schädiger erleidet keinen finanziellen Verlust.

Fehlende bzw. mangelnde Schneeräumungen sind oftmals Gegenstand von Gerichtsverhandlungen, inwieweit den Hausbesitzer ein Verschulden trifft. Auch hier bietet eine Haftpflichtversicherung Schutz, da sie die rechtlichen Interessen des Schädigers vertritt, das heißt ungerechtfertigte Forderungen des Geschädigten abwehrt.

Eine bloße Privathaftpflichtversicherung im Rahmen einer Haushaltsversicherung reicht hier nicht aus, da das Risiko nicht den Handlungen einer Privatperson anhaftet sondern seinen Ursprung im Besitz eines Grundstücks oder eines Gebäudes hat.

Ein Gedanke zu „Schneeräumung und Glatteis

  1. Alexander Herold Beitragsautor

    Beispielsweise sprach der Oberste Gerichtshof einen Unternehmer von seiner Schuld frei, der eine Stelle auf seinem Parkplatz unzureichend von Eis befreit hatte. Ein Postzusteller rutschte darauf aus, verletzte sich und klagte den Unternehmer auf Schadenersatz.

    Nachdem das Erstgericht dem Postzusteller eine Teilschuld zugesprochen hatte, bestimmte das Berufungsgericht eine alleinige Haftung des Grundstücksbesitzers. Der Oberste Gerichtshof wies schlussendlich die Klage des Postzustellers ab, mit der Begründung, dass es sich bei dem verwendeten Weg um einen abseits gelegenen und schwach frequentierten Pfad handle. Auf solchen trifft den Grundbesitzer nur dann das Verschulden sorgloser Räumung, wenn dieses außergewöhnlich und auffallend war. Da der Unternehmer seinen Parkplatz grundsätzlich ausreichend geräumt und bestreut hatte, an der Unfallstelle aber weniger sorgfältig, handelte der Beklagte nicht grob fahrlässig.

    Die abgewiesene Schadenersatzforderung lag bei runden 10.000,00 EUR.

    Die Entscheidung des OGH 7Ob218/16h vom 15.02.2017 kann in voller Länge im Rechtsinformationssystem des Bundes nachgelesen werden.

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