Archiv der Kategorie: Eigenheimversicherung

Schneeräumung und Glatteis

Schneeräumung und Glatteis

In Österreich sind Grundstücks- und Hauseigentümer bzw. deren Hausverwalter dazu angehalten Gehsteige vor dem Haus vom Schnee zu befreien, sowie bei Glatteis zu streuen. Ein Verstoß zieht eine Geldstrafe nach sich und kann zu einer Schadenersatzklage führen, wenn sich beispielsweise eine Person auf Grund der mangelnden Räumung verletzt. Diese Verpflichtung gilt von 6 bis 22 Uhr.

Die Säuberungspflicht erstreckt sich nicht nur auf die Gehsteige, sondern auch auf dazugehörige Stiegenanlagen und Dächer. Ist kein Gehsteig vorhanden, so ist ein genügend breiter Weg von 1m freizuschaufeln. Die Pflicht besteht unabhängig davon, ob auf dem Grundstück ein Gebäude steht oder nicht. Neben dem Befreien des Daches von den Schneemassen ist das Aufstellen von Warnstangen zu empfehlen. Wenn es die Gefahr erfordert, können solche Warnstangen sogar zwingend sein, das heißt im Zweifelsfall immer die Stangen anbringen, als auf sie verzichten. Betreffend Streumaterial ist der private Einsatz von Auftausalz verboten und nur in Ausnahmenfällen erlaubt. Alternativ werden abstumpfende Streumittel verwendet, wie Streusand oder Streusplitt.

Durch Räumen, Streuen und Warnen wird das Risiko eines Schadens an einer Person oder einer Sache auf ein Mindestmaß reduziert. Ein Restrisiko bleibt. Beispielsweise wird zu spät geräumt oder mangelhaft. Viele wissen gar nicht, dass sie eine Pflicht zur Räumung trifft und kehren gleich gar nicht. Eine Befreiung des Daches von Schneemassen ist selbst eine gefährliche Angelegenheit, die von Professionisten durchgeführt werden muss, die nicht immer sofort an Ort und Stelle sein können.

In all diesen Fällen können die finanziellen Folgen eines Schadens mit einer entsprechenden Haftpflichtversicherung abgefedert werden. Zum Schutzes des Schädigers und des Geschädigten: Der Geschädigte ist nicht von der Größe des Vermögens des Schädigers abhängig und der Schädiger erleidet keinen finanziellen Verlust.

Fehlende bzw. mangelnde Schneeräumungen sind oftmals Gegenstand von Gerichtsverhandlungen, inwieweit den Hausbesitzer ein Verschulden trifft. Auch hier bietet eine Haftpflichtversicherung Schutz, da sie die rechtlichen Interessen des Schädigers vertritt, das heißt ungerechtfertigte Forderungen des Geschädigten abwehrt.

Eine bloße Privathaftpflichtversicherung im Rahmen einer Haushaltsversicherung reicht hier nicht aus, da das Risiko nicht den Handlungen einer Privatperson anhaftet sondern seinen Ursprung im Besitz eines Grundstücks oder eines Gebäudes hat.

Hochwasser oder Überschwemmung?

Hochwasser oder Überschwemmung?

Die Sparte Sturm in der Sachversicherung unterscheidet grundsätzlich das Risiko des Hochwassers von der Überschwemmung. Worin liegt nun der Unterschied zwischen diesen beiden Gefahren, da die beiden Wörter im allgemeinen Sprachgebrauch sehr oft synonym verwendet werden?

Hochwasser beschreibt den Wasserstand eines natürlichen Gewässers (zB Fluss, See, Meer), der sich außergewöhnlich hoch über dem durchschnittlichem Stand befindet. Schäden, die durch dieses Risiko verursacht werden sind bereits gedeckt, auch wenn der Hochwasserstand noch zu keiner Überschwemmung führt. Wie schwierig die Unterscheidung zwischen diesen beiden Begriffen ist, zeigt sich im Umstand, dass ich keine Beispiele für reine Hochwasserschäden besitze. Falls Sie Beispiele kennen, dann zögern Sie bitte nicht mir diese mitzuteilen!

Regelmäßige Hochwasserstände im Rahmen der Ebbe und Flut sind ausgeschlossen, weil nicht außergewöhnlich.

Eine Überschwemmung liegt dann vor, wenn das versicherte Grundstück bzw. die versicherte Sache von deutlichen Wassermassen umschlossen oder umflossen wird. Eine Überschwemmung kann ihre Ursache im Hochwasser oder in Witterungsniederschlägen haben.

Grundsätzlich sind Gebäude in sogenannten Überschwemmungsgebieten ausgeschlossen. Ob ihre Liegenschaft sich in einem solchen Gebiet befindet, beziehungsweise unversicherbar ist, können sie durch eine Anfrage schnell abklären.  Benutzen sie einfach das Anwortformular, oder einen der übrigen angeführten Kontaktmöglichkeiten.

Hochwasser- oder Überschwemmungsschäden auf Grund von Leitungswasser, oder künstlichen Sammelbecken sind ausgeschlossen, weil nicht natürlich.

Bei diesem Beitrag  handelt es sich um Orientierung um für den Unterschied zwischen diesen beiden Begriffen zu sensibilisieren. Wann die beiden Gefahren im Rahmen einer Sachversicherung konkret vorliegen, bestimmen die jeweiligen Versicherungsbedingungen der unterschiedlichen Versicherungsträger.